Betäubungsmittel Meldungen

Meldepflichten im Betäubungsmittelverkehr gemäß BtMG

Alle Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr, die im Besitz einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis sind, haben gemäß § 18 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Pflicht, alle Bewegungen und Herstellvorgänge regelmäßig zu melden. Die Meldungen sind dem "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" (BfArM) jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr einzureichen, soweit es sich nicht um Anbauer handelt, die ihre Meldung nur einmal jährlich bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einreichen.

Die Meldungspflicht beginnt zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und erlischt erst, wenn die Erlaubnis durch Ablauf oder Verzicht erlischt. Auch wenn in einem Meldungszeitraum nicht am Betäubungsmittelverkehr teilgenommen wurde, ist eine Meldung, in diesem Fall eine sog. „Fehlanzeige“, auf dem entsprechenden Formblatt abzugeben.

Für die Meldungen sind - je nach Art des Betäubungsmittelverkehrs - die vom BfArM herausgegebenen Formblätter zu verwenden.

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