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Kostenerstattung

Nach der deutschen Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre vom 01.04.2025 (IntermAufwErsV) können Intermediäre für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von Informationsverlangen nach der Zweiten Aktionärsrechte Richtlinie (SRD II) Ersatz verlangen, sofern die vom Intermediär übermittelten Angaben zu den Aktionären den Mindestanforderungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 Tabelle 2 entsprochen haben.

Diese Kostenersatzforderung ist innerhalb von 6 Monaten nach Übermittlung des Informationsverlangens an den Erstintermediär (jeweiliger nationaler Zentralverwahrer) beim vom Emittenten beauftragten Dritten anzumelden.

Mit den von Ihnen weiter unten zu machenden Angaben können Sie diese Anmeldung schnell und unkompliziert durchführen.

Nach Ablauf der sechs-monatigen Anmeldefrist teilen wir Ihnen den nach IntermAufwErsV für dieses Informationsverlangen auf den einzelnen Intermediär entfallenden tatsächlichen Aufwendungsersatz in EURO sowie die notwendigen Informationen zur Rechnungsstellung an die von Ihnen unten anzugebene E-Mail-Adresse mit.

Wichtig: Die Regelungen der Verordnung gelten für alle Intermediäre der Verwahrkette, wenn das Informationsverlangen die ISIN eines Emittenten betrifft, der seinen Sitz in Deutschland hat.

Die Präsentation erhalten Sie hier: